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Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

  1. Geltung
    Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten für sämtliche Verkaufsgeschäfte mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Mit seiner Bestellung erkennt der Käufer unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen an. Abweichungen von unseren Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen, insbesondere Bedingungen des Käufers, gelten nur dann, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
  2. Lieferung
    Vereinbarte Liefertermine beziehen sich auf das Versanddatum und werden von uns nach Möglichkeit eingehalten. Bei Überschreitung der Lieferfrist stehen dem Käufer Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder wegen verspäteter Erfüllung nicht zu, soweit uns kein Vorsatz zur Last fällt. Bei Nichterfüllung eines Abrufs oder einer Teillieferung kann der Käufer weder ein Aufrechnungs- oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, noch von dem Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz fordern.
    Solange der Käufer mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist, ruht unsere Lieferverpflichtung. Falls Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers entstehen, sind wir berechtigt, von dem Liefervertrag, soweit er noch nicht erfüllt ist, ohne Nachfristsetzung zurückzutreten oder die weitere Erfüllung von Sicherheiten abhängig zu machen oder Vorauszahlung zu verlangen. Höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Betriebsstörungen, Arbeitskräfte-, Energie- oder Rohstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen, Fehlen von Transportmitteln, Rohstoffen, Hilfs-oder Betriebsmaterialien zur Be- oder Verarbeitung, Verfügungen von hoher Hand oder sonstige von uns oder unseren Lieferanten nicht zu vertretende Behinderungen verlängern die Lieferfristen in angemessenem Umfang. Sie berechtigen uns außerdem, unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzhaftung von dem Vertrag insoweit zurückzutreten, als die Lieferung noch nicht durchgeführt ist.
  3. Abnahme
    Die Verpflichtung des Käufers zum Abruf und/oder zur Abnahme der von uns verkauften Ware gilt als Hauptpflicht im Sinne von § 326 BGB, und zwar bei Sukzessiv' oder Teilbelieferung auch in Ansehung jeder Teilliefermenge.
    Die Abnahme der gekauften Ware hat innerhalb der vorgesehenen Lieferzeit zu erfolgen. Wir sind nicht verpflichtet, den Käufer zur Abnahme besonders aufzufordern.
    Bleibt der Käufer mit der Abnahme ganz oder teilweise im Rückstand, so haben wir die Wahl, entweder die rückständigen Mengen anzuliefern oder einzulagern und mit Einschluß aller entstehenden Kosten als geliefert in Rechnung zu stellen, oder ohne Setzung einer Nachfrist von dem Liefervertrag zurückzutreten. Unser Recht auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung wird davon nicht berührt.
  4. Versand
    Alle Sendungen reisen - auch bei frachtfreier Lieferung - auf Gefahr des Käufers, wobei wir den Versandweg und die Versandart bestimmen. Sollte ein bestimmter Versandweg oder eine bestimmte Versandart von dem Käufer verlangt werden, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten vom Käufer zu tragen. Die Versicherung ist durch den Käufer zu decken. Bei Konsignationslagern trägt der Käufer die Gefahr des Unterganges oder der Beschädigung der dort lagernden Ware.
    Ist der Transport dauernd oder teilweise unmöglich, so wird der Kaufpreis gleichwohl fällig; wir können dann die Ware auf Gefahr und für Rechnung des Käufers einlagern.
  5. Zahlung
    Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen sofort nach Rechnungserhalt netto Kasse zu zahlen. Jede Zahlung wird für uns für die älteste fällige Rechnung verwendet. Wechsel und Schecks werden von uns nur erfüllungshalber entgegen genommen. Gerät der Käufer mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug, werden sämtliche Verbindlichkeiten des Käufers uns gegenüber sofort fällig. In diesem Fall sind wir auch berechtigt, weitere Lieferungen nicht oder nur gegen Vorkasse auszuführen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir ferner berechtigt, bankübliche Zinsen mindestens 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, jedoch nicht unter 8 % p. a. zu berechnen.
    Entstehen Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden, sind wir berechtigt, eingeräumte Zahlungsfristen zu widerrufen und Vorkasse zu verlangen. Soweit Wechsel mit späterem Fälligkeitszeitpunkt laufen, behalten wir uns in diesem Fall vor, gegen Rückgabe der Wechsel Barzahlung zu verlangen.
    Gegenüber unseren Forderungen kann nur mit einer von uns nicht bestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufgerechnet oder wegen einer derartigen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden.
  6. Eigentumsvorbehalt
    Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer unser Eigentum. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet.
    Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt dieser schon jetzt an uns ab; wir nehmen diese Vorausabtretung hiermit an. Ungeachtet der Abtretung und unseres Einziehungsrechtes ist der Käufer zur Einziehung so lange berechtigt, wie er uns gegenüber seinen Verpflichtungen nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf unser Verlangen hat der Käufer die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forde rungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für uns vor, ohne daß für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragsparteien darüber einig, daß der Käufer uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
    Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, uns zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird.
    Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt.
    Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Angabe der für eine Intervention notwendi gen Unterlagen zu unterrichten.
  7. Mängelanzeige
    Der Käufer hat unmittelbar nach Erhalt der gelieferten Ware zu prüfen, ob die Ware einwandfrei und für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist. Unterläßt er diese Prüfung, entfällt für das Lieferwerk und für uns jegliche Haftung. Etwaige Mängel hinsichtlich Art, Qualität und Menge sind uns sofort, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware, verborgene Mängel unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich unter Angabe der Bestelldaten und der Rechnungs-, Herstellungs- und Versandnummern so vollständig anzuzeigen, daß wir die Berechtigung der Rüge einwandfrei überprüfen können. Ferner muss sich die Ware noch in der ursprünglichen Versandumhüllung - bei loser Verladung auf dem Transportmittel befinden. Auch darf die Ware nicht inzwischen von der Bestimmungsstation weiter versandt worden sein.
  8. Gewährleistung
    Soweit Mängelrügen berechtigt sind, liefern wir nach unserer Wahl Ersatz oder erteilen Gutschrift. Nur falls die Ersatzlieferung fehlschlägt, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Weitere Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen, soweit uns kein Vorsatz zur Last fällt.
    Beanstandungen von Teillieferungen berechtigen den Käufer nicht, die Erfüllung des ganzen Abschlusses abzulehnen.
  9. Warenzeichen
    Soweit die von uns gelieferten Erzeugnisse mit einem Warenzeichen des Herstellers gekennzeichnet sind, ist die Benutzung dieser Warenzeichen im Falle einer Verarbeitung dieser Erzeugnisse in Verbindung mit den hierdurch hergestellten Produkten nur zulässig, wenn die schriftliche Zustimmung des Herstellers vorliegt. Dies gilt für alle Verarbeitungsstufen. Diese Zustimmung setzt neben der Erfüllung der warenzeichenrechtlichen Formalitäten vor allem voraus, daß die Verarbeitung in einer von dem Hersteller gebilligten Weise erfolgt.
  10. Haftung
    Wenn und soweit die vorstehenden Bedingungen keine besonderen Vorschriften enthalten, ist ein Schadensersatzanspruch des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. aus Nichterfüllung, Unmöglichkeit, Verzug, positiver Vertragsverletzung und Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen, unerlaubter Handlung, wegen verspäteter Lieferung oder Mangelfolgeschäden etc.) ausgeschlossen, wenn uns nicht Vorsatz zur Last fällt oder unseren gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Für Schäden, die auf leichte Fahrlässigkeit beruhen, ist jede Haftung ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter und Mitarbeiter und sonstiger Erfüllungsgehilfen.
  11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
    Erfüllungsort für die uns obliegenden Verpflichtungen ist bei Lieferung ab Werk die Erzeugungsstelle, bei Lieferung ab Lager die LagersteIle. Erfüllungsort für die dem Käufer obliegenden Verpflichtungen ist nach Wahl des Verkäufers Hamburg oder der Ort des Wohnsitzes des Käufers. Gerichtsstand ist ausschließlich Hamburg. Dies gilt auch für Ansprüche aus Schecks und Wechseln.
    Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendbarkeit der einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluß internationaler Kaufverträge über bewegliche Sachen wird ausdrücklich ausgeschlossen.
    Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht betroffen. Die unwirksame Bestimmung ist vielmehr so umzudeuten, dass der mit ihr verfolgte Zweck, soweit gesetzlich zulässig, erreicht wird.
    OPOPHARMA Handels-GMBH D-14513 Teltow
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